Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 12 der
Wärmeschutzverordnung
AVV Wärmebedarfsausweis
vom 20. Dezember 1994
(Bundesanzeiger Nr. 243, S. 12543)
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Nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) erläßt
die Bundesregierung die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1
Zweck des Wärmebedarfsausweises
Der Wärmebedarfsausweis enthält die auf Grund des Ersten oder Zweiten Abschnittes der
Wärmeschutzverordnung ermittelten wesentlichen Ergebnisse der rechnerischen Nachweise
eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils. Er stellt die energiebezogenen Merkmale dieses
Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates
vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere
Energienutzung - SAVE - (ABl. EG Nr. L 237 S. 28) dar.
§ 2
Allgemeine Angaben
Der Wärmebedarfsausweis muß folgende allgemeine Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des Gebäudes oder Gebäudeteils sowie Ort, Straße, Hausnummer,
Gemarkung und Flurstücknummer,
- das Datum der Ausfertigung des Wärmebedarfsausweises,
- den Namen, die Anschrift und die eigenhändige Unterschrift des Aufstellers.
§ 3
Angaben für Gebäude nach dem Ersten Abschnitt der Wärmeschutzverordnung
(1) Neben den allgemeinen Angaben nach § 2 muß der Wärmebedarfsausweis für Gebäude
nach dem Ersten Abschnitt der Wärmeschutzverordnung die folgenden Angaben enthalten:
- die wärmeübertragende Umfassungsfläche A, das beheizte Bauwerksvolumen V, das
Verhältnis A/V und eine hervorgehobene Gegenüberstellung des ermittelten, auf das
beheizte Bauwerksvolumen V oder die nach der Wärmeschutzverordnung zugrunde gelegte
Gebäudenutzfläche AN bezogenen Wertes des Jahres-Heizwärmebedarfs Q'Hoder Q"H des
Gebäudes mit dem nach Anlage 1 Ziffer 1.0 der Wärmeschutzverordnung maximal zulässigen
Wert in kWh/m3 · a oder kWh/m2 · a,
- den Hinweis: »Dem flächenbezogenen Wert Q"H des Jahres-Heizwärmebedarfs liegt
eine aus dem Gebäudevolumen abgeleitete Fläche (Gebäudenutzfläche AN) zugrunde.«
Zusätzlich ist die Möglichkeit vorzusehen, den Jahres-Heizwärmebedarf zusätzlich auf
eine von der Gebäudenutzfläche AN abweichende Wohn- oder Nutzfläche bezogen anzugeben,
- den Hinweis: »Die vorstehenden Werte des Jahres-Heizwärmebedarfs geben vorrangig
Anhaltspunkte für die vergleichende Beurteilung der energetischen Qualität von
Gebäuden. Diese Werte werden unter einheitlichen Randbedingungen ermittelt, die durch die
Wärmeschutzverordnung vorgegeben sind (z. B. meteorologische Daten, bestimmte Annahmen
über nutzbare interne Wärmegewinne und den Luftwechsel). Insoweit, wegen des nicht
einbezogenen Wirkungsgrads der Heizungsanlage und wegen der im Einzelfall
unterschiedlichen Nutzergewohnheiten kann der tatsächliche Heizenergieverbrauch aus dem
Jahres-Heizwärmebedarf nur bedingt abgeleitet werden. Die vorstehenden Werte des
Jahres-Heizwärmebedarfs können darüber hinaus nur dann zutreffen, wenn die
Dichtheitsanforderungen und die übrigen Anforderungen der Wärmeschutzverordnung erfüllt
werden.«,
- der gesamte Jahres-Heizwärmebedarf QH sowie die Zusammenstellung der Einzelwerte für
den Transmissionswärmebedarf QT den Lüftungswärmebedarf QL, die nutzbaren internen
Wärmegewinne QI und die nutzbaren solaren Wärmegewinne QS nach Anlage 1 Ziffer 1.6 der
Wärmeschutzverordnung, jeweils in kWh/a,
- die Gebäudenutzfläche AN in m2 und das anrechenbare Luftvolumen VL in m3 nach Anlage 1
Ziffer 1.4 der Wärmeschutzverordnung,
- eine tabellarische Zusammenstellung der Bauteile der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche nach Anlage 1 Ziffer 1.1 und Ziffer 1.5.2.3 der Wärmeschutzverordnung,
deren jeweilige Flächen in m2, deren Wärmedurchgangskoeffizienten in W/(m2 · K) und die
zugehörigen Faktoren zur Berücksichtigung bauteilspezifischer Temperaturdifferenzen nach
Anlage 1 Ziffer 1.5.2 der Wärmeschutzverordnung; bei Verglasungen sind darüber hinaus
auch deren Gesamtenergiedurchlaßgrad gi und Orientierung nach Anlage 1 Ziffer 1.6.4 der
Wärmeschutzverordnung anzugeben,
- Hinweise auf die Berücksichtigung
- geschlossener, nicht beheizter Glasvorbauten mit Angabe der angesetzten
Minderungsfaktoren nach Anlage 1 Nr. 1.5.3 der Wärmeschutzverordnung,
- mechanisch betriebener Lüftungsanlagen mit oder ohne Wärmerückgewinnung,
gegebenenfalls mit Angabe des Anteils der rückgewonnenen Wärme nach Anlage 1 Ziffer
1.6.3 in Verbindung mit Ziffer 2 der Wärmeschutzverordnung,
- wegen ausschließlicher Nutzung als Büro- oder Verwaltungsgebäude erhöhter
Werte der nutzbaren internen Wärmegewinne nach Anlage 1 Ziffer 1.6.5 letzter Satz der
Wärmeschutzverordnung.
(2) Für kleine Wohngebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen und nicht mehr als drei
Wohneinheiten, für die auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Wärmeschutzverordnung der
vereinfachte Nachweis nach Anlage 1 Ziffer 7 geführt wurde, ist es auch zulässig, daß
der Wärmebedarfsausweis die folgenden Angaben anstelle der in Absatz 1 genannten
enthält:
- den Hinweis: »Für das Gebäude wurde auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 der
Wärmeschutzverordnung der vereinfachte Nachweis nach Anlage 1 Ziffer 7 geführt.«,
- eine tabellarische Gegenüberstellung der nach Anlage 1 Ziffer 7 der
Wärmeschutzverordnung maximal zulässigen und der vorhandenen
Wärmedurchgangskoeffizienten k der Bauteile in W/(m2 · K); die äquivalenten
Wärmedurchgangskoeffizienten kFeq der außenliegenden Fenster, Fenstertüren und
Dachfenster und die zugehörigen Flächen sind entsprechend Anlage 1 Ziffer 1.6.4.2 und
Fußnote 2 zu Anlage 1 Tabelle 2 der Wärmeschutzverordnung in Zusammenhang mit dem
mittleren äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten km Feq einzeln anzugeben.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 ist die Möglichkeit für folgende Angaben
vorzusehen: die wärmeübertragende Umfassungsfläche A nach Anlage 1 Ziffer 1.1 in m2,
das beheizte Bauwerksvolumen V nach Anlage 1 Ziffer 1.2 in m3 und das Verhältnis A/V in
m-1 nach Anlage 1 Ziffer 1.3 der Wärmeschutzverordnung sowie den zu diesem A/V-Wert
gehörigen maximal zulässigen Jahres-Heizwärmebedarf Q'H oder Q"H nach Anlage 1
Ziffer 1.0 der Wärmeschutzverordnung in kWh/m3 · a oder kWh/m2 · a. Dabei ist folgender
Hinweis hinzuzufügen: »Die Werte können zur Beschreibung der energetischen Qualität
eines Gebäudes als Orientierungswerte herangezogen werden; sie geben vorrangig
Anhaltspunkte für die vergleichende Beurteilung von Gebäuden. Ihnen liegen einheitliche
Randbedingungen zugrunde, die durch die Wärmeschutzverordnung vorgegeben sind (z. B.
meteorologische Daten, bestimmte Annahmen über nutzbare interne Wärmegewinne und den
Luftwechsel). Insoweit, wegen des nicht einbezogenen Wirkungsgrads der Heizungsanlage und
wegen der im Einzelfall unterschiedlichen Nutzergewohnheiten kann der tatsächliche
Heizenergieverbrauch aus dem Jahres-Heizwärmebedarf nur bedingt abgeleitet werden. Die
vorstehend angegebenen Werte können darüber hinaus nur dann zutreffen, wenn die
Dichtheitsanforderungen und die übrigen Anforderungen der Wärmeschutzverordnung erfüllt
werden.«
§ 4
Angaben für Gebäude nach dem Zweiten Abschnitt der Wärmeschutzverordnung
Neben den allgemeinen Angaben nach § 2 muß der Wärmebedarfsausweis für Gebäude
nach dem Zweiten Abschnitt der Wärmeschutzverordnung die folgenden Angaben enthalten:
- die wärmeübertragende Umfassungsfläche A nach Anlage 1 Ziffer 1.1 in m2, das beheizte
Bauwerksvolumen V nach Anlage 1 Ziffer 1.2 in m3 sowie das Verhältnis A/V in m-1 nach
Anlage 1 Ziffer 1.3 der Wärmeschutzverordnung,
- den Jahres-Transmissionswärmebedarf QT nach Anlage 2 Ziffer 2.0 der
Wärmeschutzverordnung sowie eine Gegenüberstellung des nach Anlage 2 Ziffer 2.1 der
Wärmeschutzverordnung ermittelten, auf das beheizte Bauwerksvolumen V bezogenen Wertes
des Jahres-Transmissionswärmebedarfs Q'T des Gebäudes mit dem nach Anlage 2 Ziffer 1 der
Wärmeschutzverordnung maximal zulässigen Wert in kWh/m3 · a,
- den Hinweis: »Die vorstehenden Werte des Jahres-Transmissionswärmebedarfs geben
vorrangig Anhaltspunkte für die vergleichende Beurteilung der energetischen Qualität von
Gebäuden. Diese Werte werden unter einheitlichen Randbedingungen ermittelt, die durch die
Wärmeschutzverordnung vorgegeben sind (z. B. meteorologische Daten). Insoweit, wegen
nicht einbezogener weiterer energetischer Einflußgrößen und wegen der im Einzelfall
unterschiedlichen Nutzergewohnheiten kann der tatsächliche Heizenergieverbrauch aus dem
Jahres-Transmissionswärmebedarf nur bedingt abgeleitet werden. Die vorstehenden Werte des
Jahres-Transmissionswärmebedarfs treffen darüber hinaus nur zu, wenn die
Dichtheitsanforderungen und die übrigen Anforderungen der Wärmeschutzverordnung erfüllt
werden.«,
- eine tabellarische Zusammenstellung der Bauteile der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche nach Anlage 2 Ziffer 2.0 der Wärmeschutzverordnung, deren jeweilige
Fläche in m2, deren Wärmedurchgangskoeffizienten in W/(m2 · K) und die zugehörigen
Faktoren zur Berücksichtigung bauteilspezifischer Temperaturdifferenzen.
§ 5
Gestaltung des Wärmebedarfsausweises
Überschrift, Aufbau und Inhalt des Wärmebedarfsausweises müssen für Gebäude nach
dem Ersten Abschnitt der Wärmeschutzverordnung dem Muster A oder B in Anhang 1 und für
Gebäude nach dem Zweiten Abschnitt der Wärmeschutzverordnung dem Muster in Anhang 2
entsprechen.
§ 6
Ergebnisse energietechnischer Untersuchungen an Gebäuden
Werden an Gebäuden durch fachkundige Stellen energietechnische Untersuchungen und
Messungen, insbesondere Überprüfungen der Dichtheit des gesamten Gebäudes nach Anlage 4
Ziffer 2 der Wärmeschutzverordnung, durchgeführt, dürfen deren Ergebnisse als Anlage
zum Wärmebedarfsausweis hinzugefügt werden.
§ 7
Gebäude mit gemischter Nutzung
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung, für deren Gebäudeteile auf Grund des § 9 der
Wärmeschutzverordnung oder auf Grund einer Differenzierung entsprechend Anlage 1 Ziffer
1.6.5 letzter Satz unterschiedliche Vorschriften gelten, ist für jeden Gebäudeteil ein
vollständiger Wärmebedarfsausweis aufzustellen.
§ 8
Ausnahmen, Härtefälle
Die §§ 11 und 14 der Wärmeschutzverordnung finden auch auf die Verpflichtung zur
Aufstellung eines Wärmebedarfsausweises entsprechend Anwendung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.